Welche Verjährungsfrist gilt für Ansprüche gegen einen Gutachter?
Schadensersatzansprüche wegen eines tatsächlich nachweisbaren, mangelhaften Gutachtens verjähren regelmäßig nach der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuchs, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte davon Kenntnis erlangt hat.
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