Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.
Für die Erbschaftsteuer wird üblicherweise zunächst der Wert der gesamten Immobilie ermittelt und anschließend entsprechend der geerbten Quote anteilig zugerechnet.
Zivilrechtlich lässt sich argumentieren, dass ein Miteigentumsanteil allein schwerer verkäuflich ist als eine vollständige Immobilie, was einen Marktabschlag rechtfertigen könnte – die Finanzverwaltung erkennt einen solchen Abschlag jedoch regelmäßig nicht an.
Für eine spätere Verwertung, etwa den Verkauf des Anteils an den Mit-Erben, kann dieser eingeschränkten Handelbarkeit im Rahmen der zivilrechtlichen Verhandlung dennoch Rechnung getragen werden.
Ist das Grundstück baulich oder rechtlich teilbar, kann alternativ zur Anteilsbewertung auch eine Realteilung in Betracht gezogen werden, bei der jeder Miterbe eine eigenständige Teilfläche erhält.
Eine Realteilung setzt jedoch häufig eine Neuvermessung, gegebenenfalls eine Grundstücksteilung nach Baurecht sowie die Zustimmung aller Beteiligten voraus und ist nicht bei jeder Immobilie praktikabel.