Dieser pauschale Zugewinnausgleich in Höhe eines Viertels erhöht den gesetzlichen Erbteil des überlebenden Ehepartners automatisch, unabhängig davon, ob ein tatsächlicher Zugewinn während der Ehe erzielt wurde.
Für die verbleibenden Erben, etwa gemeinsame Kinder, verringert sich dadurch die auf sie entfallende Erbquote an der Immobilie entsprechend.
Alternativ kann der überlebende Ehepartner auch die güterrechtliche Lösung wählen und auf den pauschalen Erbteil verzichten, um stattdessen den tatsächlich berechneten Zugewinn geltend zu machen – hierfür ist regelmäßig ein Gutachten erforderlich.
Ob sich die güterrechtliche Lösung gegenüber dem pauschalen Viertel lohnt, hängt vom tatsächlich erzielten Zugewinn während der Ehe ab – bei stark gestiegenen Immobilienwerten kann die individuelle Berechnung deutlich günstiger ausfallen.
Für die güterrechtliche Lösung ist stets eine eigenständige Wertermittlung von Anfangs- und Endvermögen erforderlich, wofür rückwirkende Gutachten zu beiden Stichtagen notwendig werden.
Im Erbfall ist der steuerlich belastbare Nachweis das Verkehrswertgutachten.
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