Nicht jede Situation erfordert das vollständige formale Gerüst eines Verkehrswertgutachtens gem. § 194 BauGB. Die gutachterliche Stellungnahme ist eine methodisch ebenso fundierte, aber kompaktere Einschätzung durch einen Sachverständigen — für Zwecke, bei denen die volle Formalität des Vollgutachtens nicht erforderlich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.

Trotz kürzerer Form ist die methodische Basis identisch: persönliche Besichtigung (soweit erforderlich), Marktdatenanalyse und fachlich begründete Werteinschätzung. Der Unterschied liegt nicht in der Qualität, sondern im Umfang der Dokumentation.

Geht es um die Überprüfung einer fremden Wertermittlung, ist der passende Rahmen die Second Opinion.

Wird dagegen ein vollwertiger Nachweis gegenüber Dritten gebraucht, führt der Weg über das Verkehrswertgutachten.