Diese steuerliche Begünstigung soll sicherstellen, dass der überlebende Ehepartner nicht zusätzlich zur ohnehin bestehenden Vermögensminderung durch den Todesfall auch noch auf seinen fiktiven Zugewinnausgleich Erbschaftsteuer zahlen muss.
Die Berechnung des fiktiven Zugewinns erfordert eine eigenständige Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens beider Ehepartner, ähnlich wie bei einer Scheidung, jedoch mit dem Todestag als Stichtag.
Bei Gütertrennung oder Gütergemeinschaft gelten abweichende Regelungen, sodass der konkrete Ehevertrag stets in die erbschaftsteuerliche Beratung einbezogen werden sollte.
Wurde im Ehevertrag ausdrücklich Gütertrennung vereinbart, entfällt die steuerliche Vergünstigung des fiktiven Zugewinnausgleichs vollständig, während bei Gütergemeinschaft wiederum eigene, abweichende Regelungen zur Anwendung kommen.
Erben sollten daher stets prüfen, ob ein Ehevertrag vorliegt, da dessen Inhalt unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage hat.
Für die Erbauseinandersetzung und gegenüber dem Finanzamt trägt das Verkehrswertgutachten.
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