Liegt zwischen Verkauf und Erbfall nur ein kurzer Zeitraum, geht die Finanzverwaltung regelmäßig davon aus, dass der erzielte Kaufpreis den tatsächlichen Verkehrswert realistisch widerspiegelt.

Dies kann sich sowohl zugunsten als auch zulasten der Erben auswirken, je nachdem, ob der erzielte Preis über oder unter dem sonst typisiert ermittelten Wert liegt.

Bei größerem zeitlichen Abstand oder besonderen Verkaufsumständen, etwa einem Notverkauf, kann der erzielte Preis dagegen nicht ohne Weiteres als repräsentativer Verkehrswert herangezogen werden.

Wurde die Immobilie erkennbar unter Wert veräußert, etwa im Rahmen eines familieninternen Verkaufs kurz vor dem Erbfall, können Pflichtteilsberechtigte diesen Vorgang unter Umständen wie eine Schenkung behandeln lassen.

Je kürzer der zeitliche Abstand zwischen Verkauf und Todesfall, desto stärker wird der erzielte Preis von Finanzamt und Gerichten als Indiz für den tatsächlichen Verkehrswert herangezogen.

Für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gegenüber dem Finanzamt nach § 198 BewG benötigen Sie ein Verkehrswertgutachten.

Rechtlicher Hinweis

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