Im angelsächsischen Immobilienwesen – insbesondere in Großbritannien und den USA – ist die Second Opinion bei großen Transaktionen und Fondsportfolios etablierter Standard: Bevor Kapital gebunden wird, sieht ein unabhängiger Dritter auf dieselben Zahlen.
Geprüft wird, was Ihnen vorliegt – ein Bewertungsgutachten ebenso wie ein Investment Memorandum, ein Exposé, eine Mieterliste, ein Businessplan oder ein Cashflow-Modell. Ein Erstgutachten ist keine Voraussetzung: Beim Ankauf liegt häufig nur die Verkäuferunterlage vor – und genau deren Annahmen zu Miete, Kosten, Zins und Exit entscheiden über den Preis.
Der Unterschied zur Einschätzung eines Investment- oder Transaktionsmanagers liegt in der Vergütung: Wir werden nicht über eine Ankaufsgebühr oder eine Erfolgsbeteiligung bezahlt, sondern über ein festes Honorar für die Prüfung. Ob die Transaktion zustande kommt, ändert an unserem Ergebnis nichts. Genau darin liegt der Wert einer zweiten Meinung.
Dahinter stehen rund 20 Jahre Praxis auf der Investmentseite: Ankaufsprüfungen, Portfoliobewertungen und Bewertungen für regulierte Fondsgesellschaften. Wir kennen die Stellen, an denen Verkäuferannahmen regelmäßig zu optimistisch ausfallen – und die Standards, die BaFin-regulierte Fonds an eine Second Opinion stellen.
Für eine methodisch vollwertige, aber im Umfang begrenzte Einschätzung gibt es die Gutachterliche Stellungnahme.
Soll das Ergebnis gegenüber Gericht oder Finanzamt bestehen, braucht es ein Verkehrswertgutachten.
Wird eine verbindliche Feststellung durch einen Dritten gebraucht statt einer Überprüfung, führt der Weg über Ober-, Schieds- und Gerichtsgutachten.



