Was regelt § 194 BauGB genau?
§ 194 Baugesetzbuch definiert den Verkehrswert als den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zum Wertermittlungsstichtag zu erzielen wäre. Er ist die zentrale Rechtsgrundlage der Wertermittlung.
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