Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.

§ 194 BauGB definiert den Verkehrswertbegriff als objektiven, marktorientierten Maßstab und bildet damit die zentrale rechtliche Grundlage jeder Wertermittlung in Deutschland.

Die ImmoWertV konkretisiert diese Definition durch detaillierte Vorgaben zu den anzuwendenden Verfahren – Vergleichswert-, Ertragswert- und Sachwertverfahren – sowie zur Berücksichtigung besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale.

Für steuerliche Zwecke wie Erbschaft-, Schenkung- oder Grundsteuer gelten ergänzend die typisierten Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes, die von den marktorientierten ImmoWertV-Verfahren methodisch abweichen können.

Neben BauGB, ImmoWertV und Bewertungsgesetz spielen je nach Anlass zusätzlich Vorschriften aus dem BGB, etwa zum Zugewinnausgleich, oder aus der Zwangsversteigerungsordnung eine Rolle.

Welche Rechtsgrundlage im Einzelfall maßgeblich ist, hängt daher stets vom konkreten Bewertungsanlass ab – ein Gutachten für die Erbschaftsteuer folgt anderen Vorgaben als eines für einen freihändigen Verkauf.