Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.
Da Sondernutzungsflächen kein eigenes Sondereigentum begründen, sondern lediglich ein Nutzungsrecht am gemeinschaftlichen Eigentum darstellen, werden sie wertmäßig als Zuschlag zur Hauptwohnung behandelt.
Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach Art, Größe und Attraktivität der Fläche, etwa ob es sich um einen unmittelbar zugänglichen Garten oder eine reine Zufahrtsfläche handelt.
Bei Streit über den Umfang eines Sondernutzungsrechts empfiehlt sich vorab die Prüfung der Teilungserklärung, da diese die genaue rechtliche Grundlage der Nutzung definiert.
Auch die Frage, ob die Sondernutzungsfläche exklusiv einem Eigentümer zugeordnet ist oder gemeinschaftlich mit anderen genutzt wird, beeinflusst die Höhe des angemessenen Wertzuschlags erheblich.
Fehlt eine eindeutige Regelung in der Teilungserklärung, kann dies im Streitfall zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen, die sich wiederum vorsichtig mindernd auf den Wert auswirken kann.