Ausgangspunkt ist die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer der jeweiligen Gebäudeart, von der das tatsächliche Alter sowie durchgeführte oder unterlassene Modernisierungen abgezogen beziehungsweise hinzugerechnet werden.
Umfassende Modernisierungen, etwa neue Fenster, Dach oder Heizung, können die Restnutzungsdauer gegenüber dem reinen kalendarischen Baujahr deutlich verlängern.
Da eine kürzere Restnutzungsdauer sowohl im Sachwert- als auch im Ertragswertverfahren zu einem niedrigeren Wert führt, ist ihre sorgfältige Einschätzung ein zentraler Baustein jedes Gutachtens.
Auch Instandhaltungsrückstände, etwa unterlassene Wartungen oder aufgeschobene Reparaturen, wirken sich mindernd auf die Restnutzungsdauer aus, selbst wenn das kalendarische Baujahr dies zunächst nicht vermuten lässt.
Für die Beurteilung greifen wir auf anerkannte Modelle der Normalherstellungskosten-Richtlinie zurück, die typische Nutzungsdauern für unterschiedliche Gebäudearten vorgeben.
Vertiefend dazu: Restnutzungsdauer-Gutachten (RND-Gutachten) 2026
Für eine höhere Abschreibung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG brauchen Sie ein Restnutzungsdauer-Gutachten.
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