Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.
Grundsätzlich folgt das Gericht in aller Regel den Feststellungen eines von ihm selbst bestellten, neutralen Sachverständigen, da dieser über die notwendige Fachkunde verfügt, die dem Gericht selbst fehlt.
Bestehen jedoch erkennbare methodische Fehler, Widersprüche oder erhebliche Zweifel an der Unparteilichkeit, kann das Gericht ein Gutachten zurückweisen und ein weiteres, sogenanntes Obergutachten einholen.
Ein Privatgutachten einer Partei hat dagegen von vornherein einen geringeren Beweiswert und dient meist nur als Grundlage für Einwände gegen das gerichtliche Gutachten.
Die Bindungswirkung ergibt sich aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung: Das Gericht darf sich zwar grundsätzlich auf die Fachkunde des Sachverständigen verlassen, muss dessen Feststellungen aber eigenständig auf Plausibilität prüfen.
Ein Obergutachten wird in der Praxis eher selten angeordnet, da die Gerichte bei der Auswahl ihrer Sachverständigen bereits auf besondere Qualifikation und Erfahrung achten.