Neue Fenster, neue Heizung, frisch gedämmtes Dach – viele Häuser aus den 1950er- bis 1970er-Jahren wurden über die Jahre baulich renoviert. Doch wie alt ist so ein Haus eigentlich noch? Für Verkehrswert, Abschreibung, Grundsteuer und Erbschaftsteuer zählt nicht das Baujahr, sondern die Restnutzungsdauer. Dieser Beitrag zeigt, wie Renovierungen und Modernisierungen sie verlängern, wo die Grenze zur Kernsanierung verläuft – und warum eine Sanierung steuerlich nicht immer ein Vorteil ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Restnutzungsdauer ergibt sich aus Gesamtnutzungsdauer minus Alter – korrigiert um Modernisierungen, Instandsetzungen und unterlassene Instandhaltung (§ 4 Abs. 3 ImmoWertV).
  • Bauliche Modernisierungen werden nach dem Punktraster der Anlage 2 ImmoWertV erfasst. Selbst ein umfassend modernisiertes Haus erreicht im Modell höchstens 70 % der Gesamtnutzungsdauer.
  • Nur eine echte Kernsanierung versetzt das Gebäude nahezu in einen Neubauzustand: Das Sanierungsjahr gilt als Baujahr, verbliebene Altsubstanz mindert die Restnutzungsdauer per Abschlag; Obergrenze 90 %.
  • Steuerlich gilt: Je kürzer die nachgewiesene Restnutzungsdauer, desto höher die AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG. Umfangreiche Sanierungen verlängern die Nutzungsdauer – und können den AfA-Vorteil schmälern.
  • Bei der Grundsteuer (Bundesmodell) verlängert nach Auffassung der Finanzverwaltung nur eine Kernsanierung die Restnutzungsdauer; die Beweislast für Umfang und Zeitpunkt trägt der Eigentümer (Sächsisches FG, Urteil v. 27.04.2026 – 2 K 1283/25).
  • Eine spätere Modernisierung ist für die Einkommensteuer nicht gesondert zu melden. Führt sie zu Herstellungskosten, ist die Restnutzungsdauer neu zu schätzen; vereinfachend darf der bisherige AfA-Satz fortgeführt werden (R 7.4 Abs. 9 EStR). Eine Kernsanierung ist im Grundsteuer-Bundesmodell anzuzeigen (§ 228 Abs. 2 BewG).

Baujahr ist nicht gleich Restnutzungsdauer

Die Immobilienwertermittlungsverordnung definiert die Restnutzungsdauer als die Zahl der Jahre, in denen eine bauliche Anlage bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden kann (§ 4 Abs. 3 Satz 1 ImmoWertV). Ausgangspunkt ist der Unterschied zwischen der Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des Gebäudes am maßgeblichen Stichtag (§ 4 Abs. 3 Satz 2 ImmoWertV). Für Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppel- und Reihenhäuser sowie Mehrfamilienhäuser sieht das Modell eine Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren vor (Anlage 1 ImmoWertV).

Ein 1965 errichtetes Einfamilienhaus ist zum Stichtag 2026 also 61 Jahre alt – rein rechnerisch blieben 19 Jahre. Genau hier setzt § 4 Abs. 3 Satz 3 ImmoWertV an: Durchgeführte Instandsetzungen oder Modernisierungen können die Restnutzungsdauer verlängern, unterlassene Instandhaltung kann sie verkürzen. Bei renovierten Altbauten ist diese Korrektur der eigentliche Kern jeder Restnutzungsdauer-Ermittlung.

Renovierung, Modernisierung, Kernsanierung – drei verschiedene Dinge

Im Alltag werden die Begriffe oft synonym verwendet. Für die Restnutzungsdauer unterscheiden sie sich grundlegend:

RenovierungModernisierungKernsanierung
Typische MaßnahmenMalerarbeiten, Bodenbeläge, Küche, ReparaturenFenster, Heizung, Bäder, Leitungen, Dämmung einzelner BauteileRückbau bis zur tragenden Substanz, Erneuerung nahezu aller Bauteile und Anlagen
Wirkung auf die Restnutzungsdauer (ImmoWertV)kaum – Erhalt, keine VerjüngungVerlängerung über das Punktraster, max. 70 % der GNDSanierungsjahr = Baujahr, Abschlag für Altsubstanz, max. 90 % der GND
Gebäude gilt danach alsAltbaumodernisierter Altbaunahezu neuwertig

Eine reine Renovierung erhält den Zustand, verjüngt das Gebäude aber nicht. Wirksam werden erst Maßnahmen, die Bauteile mit begrenzter Lebensdauer – Dach, Fassade, Fenster, Haustechnik – tatsächlich erneuern.

Modernisierung: das Punktraster der Anlage 2 ImmoWertV

Wie stark Modernisierungen die Restnutzungsdauer verlängern, wird im Modell der Anlage 2 ImmoWertV über ein Punktraster erfasst. § 12 Abs. 5 Satz 1 ImmoWertV schreibt dieses Modell für modernisierte Wohngebäude ausdrücklich vor. Je Bauteil werden – abhängig von Umfang und Zeitpunkt der Maßnahme – bis zu folgende Punktzahlen vergeben:

Modernisierungselementmax. Punkte
Dacherneuerung inkl. Verbesserung der Wärmedämmung4
Wärmedämmung der Außenwände4
Modernisierung der Fenster und Außentüren2
Modernisierung der Leitungssysteme (Strom, Gas, Wasser, Abwasser)2
Modernisierung der Heizungsanlage2
Modernisierung von Bädern2
Modernisierung des Innenausbaus (z. B. Decken, Fußböden, Treppen)2
Wesentliche Verbesserung der Grundrissgestaltung2
Summe20

Modernisierungselemente nach Anlage 2 ImmoWertV

Liegen Maßnahmen bereits länger zurück, sind in der Regel weniger als die Höchstpunkte anzusetzen – eine Heizung aus dem Jahr 2000 „verjüngt“ das Gebäude heute deutlich weniger als eine aus dem Jahr 2024. Aus der Punktsumme und dem Gebäudealter ergibt sich über die Formel der Anlage 2 die modifizierte Restnutzungsdauer. Wichtig: Modernisierungen wirken im Modell erst ab einem bestimmten relativen Alter, und auch bei umfassender Modernisierung kann die Restnutzungsdauer höchstens auf 70 % der Gesamtnutzungsdauer gestreckt werden – bei 80 Jahren also auf 56 Jahre.

Beispiel: Einfamilienhaus, Baujahr 1965, Stichtag 2026

RenovierungsstandModernisierungspunkteRestnutzungsdauer (Modell Anlage 2)
Weitgehend Originalzustand, nur Schönheitsreparaturen0–1rd. 20 Jahre
Neue Fenster und neue Heizung4rd. 27 Jahre
Zusätzlich Bäder, Leitungen, Teilerneuerung Dach8rd. 36 Jahre
Überwiegend modernisiert, inkl. Dach und Fassadendämmung13rd. 47 Jahre
Fachgerechte Kernsanierung 2016–bis 70 Jahre, abzüglich Abschlag für Altsubstanz

Gesamtnutzungsdauer 80 Jahre; berechnet mit den Koeffizienten der Anlage 2 ImmoWertV, gerundet, ohne individuelle Besonderheiten

Das Beispiel zeigt: Einzelne Modernisierungen verlängern die Restnutzungsdauer spürbar, machen aus einem Altbau aber keinen Neubau. Wie die Punkte im Einzelnen zu vergeben sind und wo typische Fehler liegen, zeigt der Fachbeitrag Restnutzungsdauer bei Modernisierung. Was die kürzere Restnutzungsdauer für Ihre Abschreibung bedeutet, rechnet der AfA-Rechner aus; die Rechenmodelle der ImmoWertV finden Sie auf tools.bewerter-immobilien.de.

Wann ist ein Haus wirklich kernsaniert?

„Kernsaniert“ ist eines der am häufigsten überstrapazierten Wörter in Immobilienanzeigen. Bewertungsrechtlich ist der Begriff eng: Nach Anlage 2 ImmoWertV wird ein Gebäude durch eine Kernsanierung in einen Zustand versetzt, der nahezu einem neuen Gebäude entspricht. Typischerweise wird es dazu bis auf die tragende Substanz zurückgebaut; Dach, Fassade, Fenster, sämtliche Leitungen, Heizung, Sanitär und Innenausbau werden erneuert, häufig auch der Grundriss.

Liegt eine fachgerechte Kernsanierung vor, ist im Modell das Jahr der Sanierung als Baujahr zugrunde zu legen. Verbliebene alte Bausubstanz oder ein vom Neubauzustand abweichender Keller ist durch einen Abschlag zu berücksichtigen – in der Praxis etwa feuchte Kellerwände, alte Holzbalkendecken oder nicht erneuerte Leitungsabschnitte. Die Restnutzungsdauer kernsanierter Gebäude kann bis zu 90 % der Gesamtnutzungsdauer betragen, bei 80 Jahren also bis zu 72 Jahre.

Woran die Finanzverwaltung eine Kernsanierung festmacht

Die ImmoWertV selbst nennt keine Bauteile. Die ausführlichste amtliche Konkretisierung findet sich in den Anwendungserlassen zur Grundsteuer (AEBewGrSt A 253.1 Abs. 3). Sie gilt unmittelbar nur für den Grundsteuerwert im Bundesmodell, ist in der Praxis aber auch für Verkehrswert und AfA ein brauchbarer Prüfmaßstab:

KriteriumAnforderung nach AEBewGrSt A 253.1 Abs. 3
ErgebnisDer Ausbau (z. B. Heizung, Fenster, Sanitär) ist umfassend modernisiert, der Rohbau zumindest teilweise erneuert; das Gebäude entspricht danach nahezu einem Neubau. Maßnahmen nur an nicht tragenden Bauteilen, etwa eine neue Fassadengestaltung, genügen nicht.
RückbauRückbau bis auf die tragende Substanz. Decken, Außenwände, tragende Innenwände und ggf. der Dachstuhl bleiben in der Regel erhalten und werden bei Bedarf ertüchtigt oder instand gesetzt.
Hülle und DachDacheindeckung und Fassade komplett erneuert
AusbauNicht tragende Innen- und Außenwände, Fußböden, Fenster, Innen- und Außentüren komplett erneuert
HaustechnikHeizung einschließlich Leitungen, Abwasser einschließlich Grundleitungen, Elektro- und Wasserleitungen komplett erneuert, technisch einwandfrei und neubauähnlich
AusnahmenNicht jedes Kriterium muss zwingend erfüllt sein, etwa wenn Denkmalschutz oder Baurecht weitreichende Eingriffe verbieten
Zeitlicher RahmenEinheitliche Baumaßnahme in engem zeitlichem Zusammenhang; sie kann sich über mehrere Jahre erstrecken. Maßgeblich ist das Jahr des Abschlusses.
RestnutzungsdauerIm Jahr der Kernsanierung pauschal 90 % der Gesamtnutzungsdauer; der Abschlag von 10 % berücksichtigt die verbliebene Altsubstanz
AbgrenzungEine wesentliche Verlängerung der Restnutzungsdauer nimmt die Verwaltung nur bei einer Kernsanierung an – Teilmodernisierungen bleiben für die Grundsteuer ohne Wirkung

Rechenbeispiel der Finanzverwaltung

Baujahr 1970, Kernsanierung abgeschlossen 2008, Gesamtnutzungsdauer 80 Jahre, Stichtag 1. Januar 2022: Restnutzungsdauer im Sanierungsjahr 80 − 8 = 72 Jahre; bis zum Stichtag vergehen 14 Jahre, verbleiben 58 Jahre. Rechnerisch entspricht das einem fiktiven Baujahr 2000 (Jahr der Kernsanierung abzüglich 10 % der Gesamtnutzungsdauer).

Ob die Schwelle zur Kernsanierung überschritten ist, entscheidet nicht die Bezeichnung im Exposé, sondern der tatsächliche Zustand. Ohne Ortsbesichtigung lässt sich das kaum verlässlich beurteilen: Rechnungen belegen, was abgerechnet wurde – nicht, welche Altbauteile hinter der neuen Fassade noch stecken.

Steuerlich: Renovierung und Abschreibung

Für vermietete Wohngebäude, die zwischen 1925 und 2022 fertiggestellt wurden, beträgt die lineare Gebäude-AfA 2 % jährlich (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) – das entspricht einer unterstellten Nutzungsdauer von 50 Jahren. Ist die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer, darf nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG die ihr entsprechende, höhere AfA angesetzt werden.

Gerade bei älteren, nur teilweise renovierten Häusern liegt die Restnutzungsdauer häufig deutlich unter 50 Jahren. Bezogen auf einen Gebäudeanteil von 300.000 € ergibt sich:

Nachgewiesene RestnutzungsdauerAfA-SatzAfA pro Jahr
50 Jahre (typisiert)2,0 %6.000 €
36 Jahrerd. 2,8 %8.333 €
27 Jahrerd. 3,7 %11.111 €
20 Jahre5,0 %15.000 €

Die Rechtslage ist für Eigentümer derzeit günstig: Der BFH hat entschieden, dass sich der Steuerpflichtige zur Darlegung einer kürzeren Nutzungsdauer jeder Darlegungsmethode bedienen kann, die im Einzelfall zur Führung des Nachweises geeignet erscheint (BFH, Urteil v. 28.07.2021 – IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108). Ausdrücklich anerkannt ist auch die sachverständige Ermittlung der Restnutzungsdauer auf Grundlage der ImmoWertV (BFH, Urteil v. 23.01.2024 – IX R 14/23). Das restriktive BMF-Schreiben vom 22.02.2023 hat die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 01.12.2025 (IV C 3 – S 2196/00040/006/008) vollständig aufgehoben. Ein pauschaler Verweis auf Modellwerte genügt aber nicht – das Gutachten muss die individuellen Gegebenheiten des Objekts würdigen, gerade die durchgeführten Renovierungen.

Der maßgebliche Zustand: Anschaffung, nicht Besichtigung

Die AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer knüpft an die Restnutzungsdauer im Zeitpunkt der Anschaffung an. Wer ein unrenoviertes Haus kauft und es anschließend modernisiert, sollte daher den Zustand im Erwerbszeitpunkt sauber dokumentieren. Bewertungstechnisch ist das auch nachträglich möglich: Die ImmoWertV unterscheidet zwischen Wertermittlungsstichtag und Qualitätsstichtag – dem Zeitpunkt, auf den sich der maßgebliche Grundstückszustand bezieht (§ 2 Abs. 4 und 5 ImmoWertV). Ein Sachverständiger kann den Zustand bei Anschaffung daher auch nach Abschluss der Bauarbeiten beurteilen, sofern Fotos, Exposé, Übergabeprotokoll, Energieausweis oder Altgutachten ihn belegen. Die spätere Sanierung ist im Gutachten offen darzustellen.

Damit ist allerdings nur die Ausgangslage gesichert. Führt die Sanierung zu anschaffungsnahen oder nachträglichen Herstellungskosten, ist die Restnutzungsdauer nach Abschluss der Arbeiten steuerlich erneut zu betrachten – dazu der Abschnitt „Restnutzungsdauer nach der Modernisierung“.

Sofort abziehbar oder über die AfA? Das neue BMF-Schreiben vom 26.01.2026

Ob Renovierungskosten sofort als Werbungskosten abziehbar sind oder nur über die AfA wirken, hat das BMF mit Schreiben vom 26.01.2026 (IV C 1 – S 2253/00082/001/064, BStBl I 2026, 272) neu gefasst; es ersetzt die BMF-Schreiben vom 18.07.2003 und 20.10.2017 und gilt in allen offenen Fällen. Für renovierte Altbauten sind drei Punkte besonders relevant:

  • Erhaltungsaufwand ist der Regelfall: Instandsetzung und Modernisierung führen grundsätzlich zu sofort abziehbaren Aufwendungen.
  • Standardhebung: Herstellungskosten liegen bei Wohngebäuden insbesondere vor, wenn ein Bündel von Baumaßnahmen den Standard in mindestens drei der vier zentralen Ausstattungsbereiche – Heizung, Sanitär, Elektro, Fenster – deutlich anhebt. Maßnahmen außerhalb dieser vier Bereiche, etwa eine Fassadendämmung, bleiben bei dieser Prüfung außen vor. Bei Sanierungen in Raten, die bei Veröffentlichung noch nicht abgeschlossen waren, beträgt der Betrachtungszeitraum künftig drei statt fünf Jahre.
  • Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Übersteigen Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen in den ersten drei Jahren nach Anschaffung 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer), sind sie zu aktivieren (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Mehr dazu im Gastbeitrag Die 15-Prozent-Falle nach dem Immobilienkauf.

Restnutzungsdauer nach der Modernisierung: Muss das Finanzamt informiert werden?

Eine Modernisierung kann die Restnutzungsdauer wieder verlängern. Eine eigene Meldepflicht für die Einkommensteuer gibt es dafür nicht. Die Maßnahmen werden aber ohnehin sichtbar, weil die Kosten in der Anlage V erscheinen – entweder als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand oder als Herstellungskosten in der AfA-Bemessungsgrundlage. Wie es weitergeht, hängt von dieser Einordnung ab:

  • Erhaltungsaufwand: Instandsetzungen erhalten das Gebäude, sie schaffen kein neues Wirtschaftsgut und erhöhen die Bemessungsgrundlage nicht. Die AfA wird in der Regel mit dem bisherigen Satz fortgeführt.
  • Anschaffungsnahe oder nachträgliche Herstellungskosten: Bei Gebäuden, die nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG abgeschrieben werden, ist die Restnutzungsdauer nach Beendigung der Arbeiten unter Berücksichtigung des dann erreichten Zustands neu zu schätzen (R 7.4 Abs. 9 Satz 1 EStR). Aus Vereinfachungsgründen beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn die weitere AfA nach dem bisher angewandten Prozentsatz bemessen wird (R 7.4 Abs. 9 Satz 2 EStR) – dann auf die um die Herstellungskosten erhöhte Bemessungsgrundlage. Im Jahr ihrer Entstehung gelten die Herstellungskosten als zu Jahresbeginn aufgewendet (R 7.4 Abs. 9 Satz 3 EStR).
  • Neues Wirtschaftsgut: Sind die Arbeiten so umfassend, dass ein anderes Wirtschaftsgut entsteht (siehe nächster Abschnitt), bemisst sich die weitere AfA nach dem Restwert zuzüglich der nachträglichen Herstellungskosten (R 7.3 Abs. 5 Satz 1 EStR) und nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer des neuen Wirtschaftsguts oder den typisierten Sätzen des § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG (R 7.4 Abs. 9 Satz 4 EStR). Die Restnutzungsdauer ist dann neu zu schätzen; der bisherige Prozentsatz lässt sich nicht einfach fortführen.

Rückwirkend ist nichts zu korrigieren: Eine Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 AO besteht nur, wenn eine abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig war. Eine zum Anschaffungszeitpunkt zutreffend ermittelte Restnutzungsdauer wird nicht dadurch falsch, dass später modernisiert wird. Ob nach der Modernisierung neu geschätzt oder der bisherige Satz fortgeführt wird, sollte vorab mit dem Steuerberater abgestimmt werden – ein Ergänzungsgutachten zum Zustand nach Abschluss der Arbeiten schafft dabei die nötige Grundlage.

Wo die Grenze zum steuerlichen Neubau liegt

Ertragsteuerlich entsteht ein neues Wirtschaftsgut erst, wenn die eingefügten Neubauteile dem Gebäude das bautechnische Gepräge eines Neubaus verleihen – insbesondere wenn tragende Teile wie Fundamente, tragende Wände, Geschossdecken und Dachkonstruktion in überwiegendem Umfang ersetzt werden (BFH, Urteil v. 25.05.2004 – VIII R 6/01, BStBl II 2004, 783). Eine Kernsanierung im bewertungsrechtlichen Sinn erhält die tragende Substanz dagegen in der Regel. Daneben enthält R 7.3 Abs. 5 Satz 2 EStR eine wertbezogene Vereinfachung: Der Steuerpflichtige kann von einem neuen Wirtschaftsgut ausgehen, wenn der im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang angefallene Bauaufwand zuzüglich des Werts der Eigenleistung nach überschlägiger Berechnung den Verkehrswert des bisherigen Gebäudes übersteigt. Ein Verkehrswertgutachten zum Altgebäude liefert dafür die Vergleichsgröße. Wer eine kurze Restnutzungsdauer geltend machen will, sollte Gutachten und Sanierungsplanung deshalb zeitlich aufeinander abstimmen, statt erst nach Abschluss der Bauarbeiten an das Gutachten zu denken.

Grundsteuer: Nur die Kernsanierung zählt – Beweislast beim Eigentümer

Auch im Grundsteuer-Bundesmodell spielt die Restnutzungsdauer eine Rolle. Sie ergibt sich aus der Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 38 BewG abzüglich des Alters; haben Veränderungen nach Bezugsfertigkeit die Gesamtnutzungsdauer wesentlich verlängert, ist von einer entsprechend längeren Restnutzungsdauer auszugehen (§ 253 Abs. 2 Satz 4 BewG). Mindestens beträgt sie 30 % der Gesamtnutzungsdauer (§ 253 Abs. 2 Satz 5 BewG). Die Finanzverwaltung legt das eng aus: Eine wesentliche Verlängerung nimmt sie nur bei einer Kernsanierung an; im Jahr der Kernsanierung setzt sie vereinfachend 90 % der Gesamtnutzungsdauer an (AEBewGrSt A 253.1 Abs. 3). Gewöhnliche Renovierungen und Teilmodernisierungen bleiben für die Grundsteuer damit ohne Wirkung. Eine Kernsanierung dagegen ist anzuzeigen: Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf den Grundsteuerwert auswirken, sind dem Finanzamt bis zum 31. März des Folgejahres mitzuteilen (§ 228 Abs. 2 BewG); es folgt eine Wertfortschreibung (§ 222 BewG).

Wie das in der Praxis ausgeht, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts (Urteil v. 27.04.2026 – 2 K 1283/25): Ein Mehrfamilienhaus aus dem Jahr 1896 war Ende der 1990er-Jahre umfassend saniert, aufgestockt und im Grundriss verändert worden. Das Finanzamt setzte ein fiktives Baujahr von 1991 und damit eine Restnutzungsdauer von 49 Jahren an. Der Eigentümer hielt mit Verweis auf die ImmoWertV dagegen, Mauerwerk, Fassade und Holzbalkendecken stammten noch aus der Errichtungszeit; das Gebäude sei nur „überwiegend modernisiert“ und habe lediglich 23 Jahre Restnutzungsdauer. Das Gericht folgte dem Finanzamt:

  • Die ImmoWertV ist für die Ermittlung des Grundsteuerwerts im Ertragswertverfahren nicht maßgeblich; das Bewertungsgesetz verweist insoweit nicht auf sie.
  • Der Eigentümer hätte Umfang und Einzelheiten der tatsächlich durchgeführten Sanierung im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht darlegen und belegen müssen. Kaufpreisaufteilung und eigene Angaben sprachen für eine Kernsanierung.
  • Der Weg zu einem niedrigeren Wert führt über ein Verkehrswertgutachten: Übersteigt der Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 %, ist der niedrigere Wert anzusetzen (§ 220 Abs. 2 BewG). Ein solches Gutachten lag nicht vor.

Hinweis für Eigentümer in Bayern: Bayern wendet für die Grundsteuer ein eigenes Flächenmodell an (Bayerisches Grundsteuergesetz). Baujahr und Restnutzungsdauer spielen dort für die Grundsteuer keine Rolle, eine Kernsanierung ohne Flächen- oder Nutzungsänderung ist insoweit auch nicht anzuzeigen – für Verkehrswert und AfA dagegen sehr wohl, ebenso für die Erbschaft- und Schenkungsteuer: Dort ist bei einer wesentlichen Verlängerung durch bauliche Veränderungen von der entsprechend verlängerten Restnutzungsdauer auszugehen (§ 185 Abs. 3 Satz 5 BewG).

Welche Unterlagen Sie bereithalten sollten

Ob Renovierung, Modernisierung oder Kernsanierung, ob Steuer oder Verkehrswert – die Restnutzungsdauer steht und fällt mit der Dokumentation. Hilfreich sind insbesondere:

  • Rechnungen, Bauverträge und Leistungsverzeichnisse mit Ausführungsjahr
  • Baugenehmigungen, Pläne und Baubeschreibungen
  • Fotos vor, während und nach den Maßnahmen
  • Exposé, Übergabeprotokoll und Energieausweis aus dem Erwerbszeitpunkt
  • vorhandene Gutachten, auch des Voreigentümers
  • Angaben dazu, was nicht erneuert wurde – Keller, Decken, Dachstuhl, Leitungsabschnitte

Fazit

Bei renovierten Altbauten ist die Restnutzungsdauer keine Rechengröße aus dem Baujahr, sondern das Ergebnis einer sachverständigen Würdigung des tatsächlichen Gebäudezustands. Schönheitsreparaturen ändern daran wenig, Modernisierungen verlängern sie in Grenzen, eine echte Kernsanierung setzt die Uhr weitgehend neu. Steuerlich kann das in beide Richtungen wirken: Eine kurze Restnutzungsdauer erhöht die AfA, eine nachgewiesene Kernsanierung verlängert die Nutzungsdauer bei AfA und Grundsteuer. Entscheidend ist, den maßgeblichen Zustand zum richtigen Stichtag belastbar zu dokumentieren – bevor die Handwerker anrücken.

Rechtsquellen

  • § 2 Abs. 4 und 5, § 4 Abs. 3, § 12 Abs. 5 Satz 1 ImmoWertV; Anlage 1 und Anlage 2 ImmoWertV
  • § 6 Abs. 1 Nr. 1a, § 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG; R 7.3 Abs. 5 Sätze 1 und 2, R 7.4 Abs. 9 Sätze 1 bis 4 EStR
  • § 185 Abs. 3, § 220 Abs. 2, § 222, § 228 Abs. 2, § 253 Abs. 2 BewG; Anlage 38 BewG; AEBewGrSt A 253.1 Abs. 3 (Kernsanierung)
  • § 153 Abs. 1 AO
  • BFH, Urteil v. 28.07.2021 – IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108
  • BFH, Urteil v. 23.01.2024 – IX R 14/23
  • BFH, Urteil v. 25.05.2004 – VIII R 6/01, BStBl II 2004, 783
  • Sächsisches FG, Urteil v. 27.04.2026 – 2 K 1283/25
  • BMF-Schreiben v. 01.12.2025 – IV C 3 – S 2196/00040/006/008 (Aufhebung des BMF-Schreibens v. 22.02.2023)
  • BMF-Schreiben v. 26.01.2026 – IV C 1 – S 2253/00082/001/064, BStBl I 2026, 272 (Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden)
Rechtlicher Hinweis

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