Grundsteuer: Wenn aus Ackerland Bauland wird – Bauerwartungsland, Unland und Erholungsflächen richtig einordnen
Grundsteuer A oder B? Warum die Zuordnung einer Fläche über die Höhe der Steuer entscheidet
WeiterlesenGrundsteuer A oder B? Warum die Zuordnung einer Fläche über die Höhe der Steuer entscheidet
WeiterlesenGrundsteuerschuldner bleibt für das gesamte Kalenderjahr, wer am 1. Januar als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war. Eine anteilige Umlage zwischen Verkäufer und Käufer wird üblicherweise vertraglich im Kaufvertrag geregelt.
WeiterlesenFür Eigentumswohnungen wird zunächst der Grundsteuerwert für das gesamte Gebäude beziehungsweise Grundstück ermittelt und anschließend anteilig nach dem im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteil auf die einzelnen Wohnungen verteilt.
WeiterlesenBei einem Erbbaurecht ist grundsätzlich der Erbbauberechtigte und nicht der Grundstückseigentümer grundsteuerpflichtig, da ihm wirtschaftlich sowohl das Gebäude als auch die Nutzung des Grundstücks zugerechnet werden.
WeiterlesenJa, die Grundsteuer ist grundsätzlich unabhängig von der tatsächlichen Nutzung oder einem etwaigen Leerstand zu zahlen, da sie an das Eigentum am Grundstück und nicht an dessen Nutzung anknüpft.
WeiterlesenWird die Feststellungserklärung nicht fristgerecht abgegeben, kann das Finanzamt den Grundsteuerwert schätzen und zusätzlich Verspätungszuschläge sowie Zwangsgelder festsetzen. Eine Nachreichung ist dennoch grundsätzlich möglich.
WeiterlesenBei gemischt genutzten Immobilien wird der Grundsteuerwert anteilig nach den jeweiligen Nutzungsflächen für Wohnen und Gewerbe ermittelt, da für beide Nutzungsarten unterschiedliche Bewertungsparameter und teils unterschiedliche Steuermesszahlen gelten.
WeiterlesenJa, bei erheblicher, nicht selbst verschuldeter Ertragsminderung, etwa durch strukturellen Leerstand oder Katastrophenschäden, kann auf Antrag ein teilweiser Grundsteuererlass nach § 33 Grundsteuergesetz gewährt werden.
WeiterlesenFür denkmalgeschützte Gebäude sieht das Grundsteuergesetz unter bestimmten Voraussetzungen einen Grundsteuererlass wegen erhöhter Erhaltungskosten vor, sofern die Kosten die erzielbaren Erträge nachweislich übersteigen.
WeiterlesenNach einem Abriss ist dies dem Finanzamt anzuzeigen, woraufhin der Grundsteuerwert im Wege einer Fortschreibung an die neue Nutzung als unbebautes Grundstück angepasst wird, meist mit spürbaren Auswirkungen auf die Steuerhöhe.
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