Wer im Prozess mit einem Gutachten konfrontiert ist, das ihm nicht gefällt, denkt schnell an Befangenheit. Der Weg ist möglich, aber schmal: Er verlangt Gründe, die an der Person des Sachverständigen anknüpfen, nicht an seinem Ergebnis.

Die Rechtsgrundlage

Nach § 406 Abs. 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Maßgeblich ist also die Besorgnis der Befangenheit: ein Grund, der bei vernünftiger Betrachtung Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigt.

Gründe, die in Betracht kommen

  • Wirtschaftliche oder persönliche Nähe zu einer Partei, etwa laufende Geschäftsbeziehungen
  • Vorbefassung mit demselben Objekt für eine der Parteien
  • Äußerungen, die eine Festlegung erkennen lassen, bevor die Begutachtung abgeschlossen ist
  • Einseitige Kommunikation mit einer Partei unter Umgehung der anderen
  • Überschreiten des Gutachtenauftrags in einer Weise, die Partei ergreift

Gründe, die nicht tragen

Nicht ausreichend ist, dass das Ergebnis der eigenen Erwartung widerspricht. Auch fachliche Fehler begründen für sich genommen keine Befangenheit — sie sind über Einwendungen geltend zu machen. Die Grenze verläuft dort, wo Fehler nicht mehr als Irrtum erklärbar sind, sondern als einseitige Bearbeitung erscheinen.

Der oft wirksamere Weg

In der Praxis führt die fachliche Auseinandersetzung häufiger zum Ziel als der Befangenheitsantrag. Ein Gutachten, dessen methodische Mängel konkret benannt sind, veranlasst das Gericht eher zur ergänzenden Anhörung oder zu einer neuen Begutachtung nach § 412 ZPO als der Vorwurf der Parteilichkeit.

Wie sich ein vorliegendes Gutachten fachlich prüfen lässt, steht unter Ober-, Schieds- und Gerichtsgutachten.

Rechtlicher Hinweis

Hinweis: Die Inhalte dieses Beitrags dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechts-, Steuer-, Finanz- oder Anlageberatung dar. Sie ersetzen nicht die individuelle Beratung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Finanzberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Für konkrete rechtliche oder steuerliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Fachberater.