Wenn eine Wertermittlung streitig wird, geht es selten um Nuancen. Es geht darum, ob ein vorliegendes Gutachten trägt — und was an seine Stelle treten kann. Für diese Situation gibt es drei klar unterscheidbare Formate, die in der Praxis regelmäßig verwechselt werden.
Obergutachten
Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert. Gemeint ist ein weiteres Gutachten, das eingeholt wird, weil ein vorliegendes als unzureichend, widersprüchlich oder fachlich fehlerhaft angesehen wird. Im Zivilprozess kann das Gericht nach § 412 ZPO eine neue Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen — etwa wenn das erste Gutachten von unzutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgeht, methodisch fehlerhaft ist oder die Sachkunde des Sachverständigen zweifelhaft erscheint.
Außerhalb des Prozesses beauftragen Parteien ein Obergutachten, um vor einer Klage einzuschätzen, ob sich der Streit lohnt. Wichtig ist die nüchterne Erwartung: Ein Obergutachten hebt das erste nicht auf. Es tritt daneben — und überzeugt nur, wenn es die Schwächen des ersten konkret benennt statt sie zu behaupten.
Schiedsgutachten nach § 317 BGB
Das Schiedsgutachten ist etwas anderes: Hier bestimmen die Parteien im Voraus, dass ein Dritter den Wert verbindlich feststellt. Rechtsgrundlage sind die §§ 317 bis 319 BGB. Die Feststellung bindet beide Seiten und ist nur eingeschränkt angreifbar — nach § 319 Abs. 1 BGB nämlich dann, wenn sie offenbar unbillig ist. Diese Schwelle liegt hoch.
Der Vorteil liegt in Zeit und Kosten: Ein Schiedsgutachten ersetzt in vielen Fällen ein jahrelanges Gerichtsverfahren. Der Preis dafür ist die Bindung. Wer sie vereinbart, sollte die Fragestellung sorgfältig formulieren — nachträglich lässt sie sich nicht mehr ändern. Ausführlich dazu der Fachbeitrag Schiedsgutachten für Immobilien.
Privatgutachten im gerichtlichen Verfahren
Im Zivilprozess bestellt das Gericht den Sachverständigen selbst. Ein von einer Partei beauftragtes Gutachten ist kein Beweismittel, sondern qualifizierter Parteivortrag. Das macht es nicht wertlos: Ein methodisch sauberes Privatgutachten kann die Grundlage für Einwendungen nach § 411 Abs. 4 ZPO liefern und das Gericht veranlassen, den gerichtlichen Sachverständigen zu befragen oder eine neue Begutachtung anzuordnen.
Ein Gutachten anzugreifen hat Fristen
Einwendungen gegen ein gerichtliches Gutachten sind innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist vorzubringen; verspätetes Vorbringen kann zurückgewiesen werden. Wer einen Sachverständigen wegen Befangenheit ablehnen will, muss das nach § 406 Abs. 2 ZPO ebenfalls fristgebunden tun. Die fachliche Prüfung sollte deshalb früh beginnen — nicht erst, wenn das Urteil absehbar ist. Verfahrensrechtliche Fragen gehören in die Hand Ihrer Rechtsvertretung; ich liefere die bewertungsfachliche Grundlage.
Welches Format wann passt
Ist der Streit noch nicht bei Gericht und wollen beide Seiten ihn schnell beenden, ist das Schiedsgutachten der wirksamste Weg. Läuft bereits ein Verfahren und steht das gerichtliche Gutachten in Frage, führt der Weg über begründete Einwendungen — fachlich vorbereitet durch ein Privatgutachten. Geht es lediglich darum, eine fremde Wertermittlung fachlich überprüfen zu lassen, genügt häufig die Second Opinion.
Für Gerichte, Notariate und Behörden gibt es einen eigenen Bereich zu Gutachten für Gerichte und Behörden.
Honorar
Grundlage ist die Honorartafel für das Verkehrswertgutachten.
Wird die Tätigkeit von einem Gericht veranlasst, richtet sich die Vergütung nach dem JVEG. Eine vollständige Preisübersicht finden Sie unter Kosten eines Gutachtens.



