Ein gerichtliches Gutachten wird nicht angefochten wie ein Urteil. Es wird durch begründete Einwendungen angegriffen — und dafür setzt das Gericht eine Frist. Wer sie verstreichen lässt, verliert nicht nur Zeit, sondern unter Umständen die Möglichkeit, überhaupt noch gehört zu werden.

Die Frist nach § 411 Abs. 4 ZPO

Nach Eingang des schriftlichen Gutachtens setzt das Gericht den Parteien eine Frist, innerhalb derer sie Stellung nehmen und Einwendungen vorbringen können. Diese Frist ist kein Formalismus: Verspätetes Vorbringen kann nach den allgemeinen Regeln zurückgewiesen werden, wenn es den Rechtsstreit verzögern würde.

Was innerhalb der Frist geschehen muss

  • Das Gutachten fachlich prüfen — auf Anknüpfungstatsachen, Verfahrenswahl, Ableitung der Eingangsgrößen und Vollständigkeit der Objektaufnahme
  • Die Beanstandungen konkret benennen, nicht pauschal bestreiten
  • Gegebenenfalls die mündliche Anhörung des Sachverständigen beantragen
  • Bei fachlichen Mängeln von Gewicht: eine neue Begutachtung nach § 412 ZPO anregen

Die Prüfung dauert länger als die Frist vermuten lässt

Ein Wertgutachten von sechzig Seiten fachlich zu prüfen, ist in wenigen Tagen nicht seriös zu leisten — erst recht nicht, wenn Unterlagen nachgefordert werden müssen. Wer erst mit Fristbeginn die fachliche Unterstützung sucht, arbeitet von Anfang an unter Druck. Sinnvoll ist, die Prüfung anzustoßen, sobald das Gutachten vorliegt.

Die Ablehnung wegen Befangenheit läuft getrennt

Von den Einwendungen zu unterscheiden ist der Antrag, den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Dafür gilt nach § 406 Abs. 2 ZPO eine eigene, kurze Frist, die an die Bekanntgabe der Person des Sachverständigen anknüpft — nicht an das Gutachten.

Was ich dazu beitrage

Die verfahrensrechtliche Führung liegt bei Ihrer Rechtsvertretung. Ich liefere die bewertungsfachliche Grundlage: die Prüfung des Gutachtens, die Benennung konkreter Mängel und, wo es trägt, die eigene Wertermittlung als Beleg.

Welches Format sich in einer streitigen Bewertung eignet, ist gegenübergestellt unter Ober-, Schieds- und Gerichtsgutachten.

Rechtlicher Hinweis

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