Das Verkehrswertgutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen bildet zwar das Mindestgebot, tatsächlich erzielte Gebote liegen jedoch in der Praxis häufig unterhalb dieses festgestellten Werts.
Besonders in der ersten Versteigerungsrunde, in der ein Zuschlag unter 70 beziehungsweise 50 Prozent des Verkehrswerts noch versagt werden kann, bestehen gewisse Schutzmechanismen für die Eigentümer.
Aus diesem Grund sollte eine Teilungsversteigerung stets als letztes Mittel betrachtet werden, nachdem sämtliche Möglichkeiten eines einvernehmlichen Verkaufs ausgeschöpft wurden.
Der Ablauf einer Teilungsversteigerung folgt einem festen gesetzlichen Verfahren mit öffentlicher Bekanntmachung, sodass grundsätzlich auch fremde Dritte als Bieter auftreten können.
Um einen für beide Seiten ungünstigen Verkauf unter Wert zu vermeiden, sollte stets versucht werden, eine einvernehmliche Lösung noch vor dem eigentlichen Versteigerungstermin zu erreichen.
Vertiefend dazu: Verkehrswert und Zwangsversteigerung: die 5/10- und 7/10-Grenzen
Für Verfahren der Zwangsverwaltung und Insolvenz erstelle ich Gutachten für Insolvenzverwalter.
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