Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.

Das Verkehrswertgutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen bildet zwar das Mindestgebot, tatsächlich erzielte Gebote liegen jedoch in der Praxis häufig unterhalb dieses festgestellten Werts.

Besonders in der ersten Versteigerungsrunde, in der ein Zuschlag unter 70 beziehungsweise 50 Prozent des Verkehrswerts noch versagt werden kann, bestehen gewisse Schutzmechanismen für die Eigentümer.

Aus diesem Grund sollte eine Teilungsversteigerung stets als letztes Mittel betrachtet werden, nachdem sämtliche Möglichkeiten eines einvernehmlichen Verkaufs ausgeschöpft wurden.

Der Ablauf einer Teilungsversteigerung folgt einem festen gesetzlichen Verfahren mit öffentlicher Bekanntmachung, sodass grundsätzlich auch fremde Dritte als Bieter auftreten können.

Um einen für beide Seiten ungünstigen Verkauf unter Wert zu vermeiden, sollte stets versucht werden, eine einvernehmliche Lösung noch vor dem eigentlichen Versteigerungstermin zu erreichen.