Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.
Das Kindeswohl steht bei der Zuweisung der Ehewohnung im Vordergrund, sodass Gerichte dem hauptbetreuenden Elternteil häufig ein vorübergehendes Nutzungsrecht zusprechen, auch wenn dieser nicht Eigentümer ist.
Für die dauerhafte vermögensrechtliche Auseinandersetzung bleibt jedoch unabhängig davon der Zugewinnausgleich maßgeblich, der auf Basis eines unabhängigen Wertgutachtens berechnet wird.
Für die Zeit der Nutzung durch einen Ehepartner kann zusätzlich ein sogenannter Wohnvorteil angerechnet werden, der die unentgeltliche Nutzung wirtschaftlich abbildet.
Das vorübergehende Nutzungsrecht der Ehewohnung wird in der Regel befristet und im Rahmen eines eigenständigen familiengerichtlichen Verfahrens, unabhängig vom eigentlichen Scheidungsverfahren, geregelt.
Für die endgültige vermögensrechtliche Klärung, etwa einen Verkauf oder eine Übernahme, ist unabhängig vom Nutzungsrecht stets ein aktuelles Wertgutachten erforderlich.