Da der in der Immobilie verbleibende Ehepartner keine Miete zahlen muss, wird dieser geldwerte Vorteil bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts als fiktives Einkommen angerechnet.

Maßgeblich ist die ortsübliche Kaltmiete für eine vergleichbare Immobilie, die wir üblicherweise anhand lokaler Mietspiegel oder im Rahmen der Begutachtung ermitteln.

In der ersten Zeit nach der Trennung wird häufig nur ein reduzierter Wohnvorteil angesetzt, da dem verbleibenden Partner eine gewisse Übergangszeit zur Anpassung zugestanden wird.

Bei der Berechnung wird üblicherweise die ortsübliche Kaltmiete für eine vergleichbare, unmöblierte Immobilie zugrunde gelegt, unabhängig davon, ob die tatsächliche Immobilie größer oder kleiner als der eigentliche Bedarf des verbleibenden Partners ist.

In besonderen Härtefällen, etwa bei sehr geringem Einkommen des in der Immobilie verbleibenden Partners, kann der angesetzte Wohnvorteil im Einzelfall angepasst werden.

Für die vermögensrechtliche Auseinandersetzung ist die belastbare Grundlage das Verkehrswertgutachten.

Rechtlicher Hinweis

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