Für beide Stichtage ist jeweils ein eigenständiges, in sich schlüssiges Wertgutachten erforderlich, da sich Marktbedingungen und baulicher Zustand über die Ehejahre erheblich verändert haben können.

War die Immobilie zum Zeitpunkt der Eheschließung noch gar nicht im Eigentum eines Partners, gilt ihr Anfangswert als null.

Beide Werte werden zusätzlich um die allgemeine Preissteigerung bereinigt, damit ausschließlich der reale, über die Inflation hinausgehende Vermögenszuwachs ausgeglichen wird.

Beide Stichtagswerte müssen zudem unabhängig voneinander nachvollziehbar begründet werden, da sie später gegebenenfalls von einem Gericht oder dem jeweils anderen Ehepartner eigenständig überprüft werden.

Eine sorgfältige Dokumentation beider Bewertungen erleichtert es erheblich, spätere Rückfragen von Anwälten oder dem Familiengericht zügig und nachvollziehbar zu beantworten.

Damit beide Seiten von derselben Zahl ausgehen, empfiehlt sich ein Verkehrswertgutachten.

Rechtlicher Hinweis

Hinweis: Die Inhalte dieses Beitrags dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechts-, Steuer-, Finanz- oder Anlageberatung dar. Sie ersetzen nicht die individuelle Beratung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Finanzberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Für konkrete rechtliche oder steuerliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Fachberater.