Das Kurzgutachten erstellen wir zum Festpreis. Das vollständige Verkehrswertgutachten wird nach Honorartafel abgerechnet; maßgeblich ist der ermittelte Verkehrswert. Für Gutachten im Auftrag von Behörden gelten gesonderte Festpreise. Die aktuellen Honorare finden Sie in unserer Honorartafel.

Der Preisunterschied fällt in der Regel geringer aus, als viele erwarten – die Entscheidung sollte deshalb nicht über den Preis, sondern über den Verwendungszweck fallen: Sobald Finanzamt, Gericht oder Bank das Ergebnis anerkennen sollen, führt am Vollgutachten kein Weg vorbei.

Ein Kurzgutachten beschränkt sich meist auf eine überschlägige Werteinschätzung ohne vollständige Anwendung aller drei Wertermittlungsverfahren und ohne ausführliche schriftliche Begründung.

Das Vollgutachten dokumentiert dagegen sämtliche Rechenschritte, angewandten Verfahren und Datengrundlagen lückenlos, was für Gerichte, Finanzämter und Banken regelmäßig Voraussetzung ist.

Wer unsicher ist, welche Gutachtenart benötigt wird, sollte vorab beim vorgesehenen Verwendungszweck, etwa dem Finanzamt oder Gericht, die genauen Anforderungen erfragen.

Ein Kurzgutachten eignet sich vor allem für Situationen, in denen keine rechtliche Verbindlichkeit erforderlich ist, etwa zur ersten Einschätzung vor einem Verkaufsgespräch mit dem Makler.

Wird im Nachhinein doch ein Vollgutachten benötigt, lassen sich bereits erhobene Daten aus dem Kurzgutachten teilweise weiterverwenden, was die zusätzlichen Kosten in der Regel reduziert.

Rechtlicher Hinweis

Hinweis: Die Inhalte dieses Beitrags dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechts-, Steuer-, Finanz- oder Anlageberatung dar. Sie ersetzen nicht die individuelle Beratung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Finanzberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Für konkrete rechtliche oder steuerliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Fachberater.