Solche Konstellationen kommen etwa vor, wenn parallel ein Scheidungsverfahren und ein Erbschaftsteuerverfahren zur selben Immobilie laufen und jeweils eigenständige Wertfeststellungen erfordern.

Die Gerichte sind an das Ergebnis eines fremden Verfahrens grundsätzlich nicht gebunden, können ein dort erstelltes Gutachten aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung ergänzend berücksichtigen.

Bei erheblichen, nicht erklärbaren Abweichungen zwischen beiden Gutachten kann dies Anlass für zusätzliche Nachfragen an die jeweiligen Sachverständigen geben.

In der Praxis kann es hilfreich sein, wenn die beteiligten Sachverständigen mit Einverständnis der jeweiligen Auftraggeber ihre methodischen Ansätze direkt miteinander abgleichen, um nicht erklärbare Widersprüche aufzuklären.

Letztlich bleibt jedoch jedes Gericht innerhalb seines eigenen Verfahrens frei, welches Gewicht es dem dort erstellten Gutachten im Rahmen der eigenen Beweiswürdigung beimisst.

Zum Ablauf im gerichtlichen Verfahren: Gutachten für Gerichte und Behörden.

Rechtlicher Hinweis

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