Der Begriff „Bedarfsbewertung“ stammt daher, dass der Wert nur bei konkretem Bedarf, etwa im Erbfall oder bei einer Schenkung, überhaupt festgestellt wird, anders als bei der laufenden Einheitsbewertung früherer Rechtslage.
Die Bedarfsbewertung erfolgt automatisiert nach pauschalen Rechenregeln des Bewertungsgesetzes, ohne dass eine individuelle Objektbesichtigung stattfindet.
Ein individuelles Verkehrswertgutachten kann demgegenüber sämtliche objektspezifischen Besonderheiten berücksichtigen und dient als Nachweis eines niedrigeren tatsächlichen Werts gegenüber der pauschalen Bedarfsbewertung.
Wichtig ist die Abgrenzung: Die Bedarfsbewertung gilt ausschließlich für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke. Für einen Verkauf, den Zugewinnausgleich bei Scheidung oder die Berechnung eines Pflichtteils ist stets ein individuelles Verkehrswertgutachten erforderlich.
Da beide Werte auf unterschiedlichen Methoden beruhen, können sie im Einzelfall erheblich voneinander abweichen – eine Verwechslung führt in der Praxis häufig zu falschen Erwartungen bei Erben oder Beschenkten.
Für die Erbauseinandersetzung und gegenüber dem Finanzamt trägt das Verkehrswertgutachten.
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