Der Unternehmenswert wird meist nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren oder einer individuellen Unternehmensbewertung ermittelt, während betrieblich genutzte Immobilien innerhalb dieses Werts gesondert betrachtet werden.
Nicht betriebsnotwendige Immobilien, etwa reine Kapitalanlageobjekte innerhalb des Betriebsvermögens, sind von den erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen regelmäßig ausgeschlossen und werden separat bewertet.
Aufgrund der Komplexität empfiehlt sich hier stets die enge Zusammenarbeit zwischen uns als Immobiliensachverständigem, dem Steuerberater und gegebenenfalls einem Unternehmensbewerter.
Im Rahmen der erbschaftsteuerlichen Verschonung prüft die Finanzverwaltung zudem die Verwaltungsvermögensquote: Übersteigt das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen, etwa reine Renditeimmobilien, 90 Prozent des Betriebsvermögens, entfällt die Verschonung vollständig.
Diese Prüfung erfordert eine detaillierte Aufteilung des Immobilienbestands in betriebsnotwendiges und nicht betriebsnotwendiges Vermögen, die regelmäßig eng mit dem steuerlichen Berater abzustimmen ist.
Für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gegenüber dem Finanzamt nach § 198 BewG benötigen Sie ein Verkehrswertgutachten.
Hinweis: Die Inhalte dieses Beitrags dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechts-, Steuer-, Finanz- oder Anlageberatung dar. Sie ersetzen nicht die individuelle Beratung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Finanzberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Für konkrete rechtliche oder steuerliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Fachberater.



