Der Vermächtnisnehmer erwirbt anders als ein Erbe keinen unmittelbaren dinglichen Anspruch auf die Immobilie, sondern lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben auf Übertragung.

Erbschaftsteuerlich wird der Vermächtnisgegenstand dennoch mit seinem vollen Verkehrswert beim Vermächtnisnehmer erfasst und mindert entsprechend den steuerpflichtigen Erwerb der Erben.

Streitigkeiten über den anzusetzenden Wert zwischen Erben und Vermächtnisnehmer lassen sich auch hier am besten durch ein neutrales, gemeinsam akzeptiertes Gutachten vermeiden.

Der Vermächtnisnehmer versteuert den Erwerb grundsätzlich nach seiner eigenen erbschaftsteuerlichen Steuerklasse und seinen eigenen Freibeträgen, die sich nach seinem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser richten, unabhängig von der Steuerklasse der Erben.

Der Anspruch auf Übertragung der vermachten Immobilie wird grundsätzlich sofort mit dem Erbfall fällig, sofern der Erblasser im Testament keinen späteren Zeitpunkt oder eine aufschiebende Bedingung bestimmt hat.

Für die Erbauseinandersetzung und gegenüber dem Finanzamt trägt das Verkehrswertgutachten.

Rechtlicher Hinweis

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