Wird die Gewerbeimmobilie von einem der Ehepartner selbst betrieblich genutzt, etwa als eigene Praxis oder eigenes Geschäft, ist neben dem Immobilienwert häufig auch der Fortführungswert des Betriebs relevant.

Für den Zugewinnausgleich zählt grundsätzlich der volle Immobilienwert, unabhängig davon, welcher Ehepartner die Immobilie zuletzt betrieblich genutzt hat.

In der Praxis wird häufig eine Fortführung der betrieblichen Nutzung durch einen Partner gegen eine entsprechende Ausgleichszahlung an den anderen angestrebt, um den Fortbestand des Betriebs zu sichern.

Neben dem reinen Substanzwert der Immobilie kann bei einer eigengenutzten Gewerbeimmobilie auch der sogenannte Geschäfts- oder Firmenwert eine Rolle spielen, der gesondert von einem Unternehmensbewerter zu ermitteln ist.

Eine enge Abstimmung zwischen uns als Immobiliensachverständigem und dem Steuerberater ist hier besonders wichtig, um Immobilien- und Unternehmenswert sauber voneinander abzugrenzen.

Wie sich der Wert aus dem nachhaltig erzielbaren Ertrag ableitet, erklärt das Ertragswertverfahren.

Rechtlicher Hinweis

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