Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.
Für beide Stichtage ist jeweils ein eigenständiges, in sich schlüssiges Wertgutachten erforderlich, da sich Marktbedingungen und baulicher Zustand über die Ehejahre erheblich verändert haben können.
War die Immobilie zum Zeitpunkt der Eheschließung noch gar nicht im Eigentum eines Partners, gilt ihr Anfangswert als null.
Beide Werte werden zusätzlich um die allgemeine Preissteigerung bereinigt, damit ausschließlich der reale, über die Inflation hinausgehende Vermögenszuwachs ausgeglichen wird.
Beide Stichtagswerte müssen zudem unabhängig voneinander nachvollziehbar begründet werden, da sie später gegebenenfalls von einem Gericht oder dem jeweils anderen Ehepartner eigenständig überprüft werden.
Eine sorgfältige Dokumentation beider Bewertungen erleichtert es erheblich, spätere Rückfragen von Anwälten oder dem Familiengericht zügig und nachvollziehbar zu beantworten.