Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.
Das Finanzamt fordert säumige Eigentümer üblicherweise zunächst zur Abgabe auf, bevor es zu einer eigenständigen Schätzung des Grundsteuerwerts übergeht.
Eine solche Schätzung fällt für den Eigentümer erfahrungsgemäß eher ungünstig aus, da individuelle Besonderheiten des Grundstücks dabei nicht berücksichtigt werden können.
Eine nachträgliche Abgabe der Feststellungserklärung ist auch nach einer Schätzung noch möglich und führt in der Regel zu einer entsprechenden Korrektur des Bescheids.
Bei wiederholter oder hartnäckiger Nichtabgabe trotz Aufforderung kann das Finanzamt neben der Schätzung zusätzlich Verspätungszuschläge oder in letzter Konsequenz auch Zwangsgelder festsetzen.
Es empfiehlt sich daher, die Feststellungserklärung selbst dann zeitnah nachzureichen, wenn die ursprüngliche Frist bereits verstrichen ist, um weitere Sanktionen zu vermeiden.