Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.
Grundlage ist § 32 Grundsteuergesetz, der für Kulturgut und Grünanlagen sowie für Baudenkmäler unter bestimmten Voraussetzungen eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Grundsteuer vorsieht.
Der Eigentümer muss dabei regelmäßig nachweisen, dass die Kosten der Unterhaltung des Denkmals die erzielten Erträge, etwa aus Vermietung, dauerhaft übersteigen.
Der entsprechende Antrag ist beim zuständigen Finanzamt oder der Gemeinde zu stellen und erfordert häufig eine detaillierte Kosten- und Ertragsaufstellung über mehrere Jahre.
Der bloße Status als eingetragenes Baudenkmal genügt für die Befreiung allein nicht – zusätzlich muss über mehrere Jahre nachgewiesen werden, dass die Unterhaltungskosten die erzielbaren Erträge dauerhaft übersteigen.
Diese sogenannte Unrentierlichkeit wird anhand einer detaillierten, mehrjährigen Kosten- und Ertragsaufstellung geprüft, die dem Antrag beim zuständigen Finanzamt beizufügen ist.