Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.

Die Anzeigepflicht liegt beim Eigentümer und sollte zeitnah nach vollständigem Abschluss der Abrissarbeiten erfüllt werden, um Verzögerungen bei der Anpassung zu vermeiden.

Da für unbebaute Grundstücke ausschließlich der Bodenwert maßgeblich ist, kann sich die Grundsteuer nach einem Abriss je nach vorherigem Gebäudewert deutlich verändern.

Bei geplantem Neubau auf dem abgerissenen Grundstück sollte zusätzlich geprüft werden, ob und wann eine erhöhte Grundsteuer C für baureifes, unbebautes Land greifen könnte.

Während einer laufenden Neubauphase gilt übergangsweise regelmäßig weiterhin der Wert des unbebauten Grundstücks, bis die Fertigstellung des neuen Gebäudes dem Finanzamt angezeigt und der Wert entsprechend fortgeschrieben wird.

Je nach vorherigem Gebäudewert kann der Wegfall des alten Gebäudewerts die Grundsteuer zwischenzeitlich spürbar senken, bevor der Neubau wertsteigernd berücksichtigt wird.