Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.
Das Finanzamt berücksichtigt bei der Aufteilung die individuellen Miteigentumsanteile, die sich aus der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft ergeben.
Jede Eigentumswohnung erhält dadurch einen eigenen, anteiligen Grundsteuerwertbescheid, auf dessen Basis anschließend die individuelle Grundsteuer mit dem kommunalen Hebesatz berechnet wird.
Änderungen an der Teilungserklärung, etwa durch eine spätere Umverteilung von Miteigentumsanteilen, wirken sich entsprechend auch auf die künftige Grundsteuerlast der betroffenen Einheiten aus.
Auch eingetragene Sondernutzungsrechte, etwa an einem Stellplatz oder einem Gartenanteil, können sich zusätzlich auf den anteiligen Grundsteuerwert der jeweiligen Einheit auswirken.
Da sich der Bescheid unmittelbar aus dem im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteil ableitet, sollten Eigentümer bei Zweifeln stets zunächst die eigene Teilungserklärung auf Aktualität prüfen.