Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.
Maßgeblich ist der zum jeweiligen Stichtag noch valutierende Darlehensstand, nicht die ursprüngliche Kreditsumme bei Vertragsabschluss.
Wurden während der Ehe gemeinsam Sondertilgungen geleistet, erhöht sich dadurch das anrechenbare Eigenkapital und damit potenziell der auszugleichende Zugewinn.
Bei größeren Restschulden kann es vorkommen, dass trotz gestiegenem Immobilienwert nur ein vergleichsweise geringer Nettovermögenswert für den Ausgleich verbleibt.
Wurde das Darlehen während der Ehe gemeinsam aufgenommen, wird die zum Endstichtag noch bestehende Restschuld unmittelbar vom ermittelten Immobilienwert abgezogen, um den tatsächlichen Nettovermögenswert zu bestimmen.
Bei separaten, nur von einem Ehepartner aufgenommenen Krediten ist zusätzlich zu klären, wem die Immobilie und damit auch die zugehörige Verbindlichkeit rechtlich zuzurechnen ist.