Maßgeblich ist der zum jeweiligen Stichtag noch valutierende Darlehensstand, nicht die ursprüngliche Kreditsumme bei Vertragsabschluss.
Wurden während der Ehe gemeinsam Sondertilgungen geleistet, erhöht sich dadurch das anrechenbare Eigenkapital und damit potenziell der auszugleichende Zugewinn.
Bei größeren Restschulden kann es vorkommen, dass trotz gestiegenem Immobilienwert nur ein vergleichsweise geringer Nettovermögenswert für den Ausgleich verbleibt.
Wurde das Darlehen während der Ehe gemeinsam aufgenommen, wird die zum Endstichtag noch bestehende Restschuld unmittelbar vom ermittelten Immobilienwert abgezogen, um den tatsächlichen Nettovermögenswert zu bestimmen.
Bei separaten, nur von einem Ehepartner aufgenommenen Krediten ist zusätzlich zu klären, wem die Immobilie und damit auch die zugehörige Verbindlichkeit rechtlich zuzurechnen ist.
Eine neutrale Bewertungsgrundlage für den Zugewinnausgleich schafft das Verkehrswertgutachten.
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