Während der Grundsteuerwert und der daraus abgeleitete Messbetrag bundeseinheitlich beziehungsweise nach Landesmodell berechnet werden, liegt die Festsetzung des Hebesatzes allein im Ermessen der jeweiligen Gemeinde.

Dadurch kann die tatsächliche Grundsteuerlast für vergleichbare Immobilien je nach Standort erheblich variieren, selbst wenn der zugrunde liegende Grundsteuerwert ähnlich hoch ausfällt.

Eigentümer sollten den aktuellen Hebesatz ihrer Gemeinde daher stets gesondert erfragen, da er sich unabhängig vom Grundsteuerwertbescheid ändern kann.

Der Hebesatz wird von der jeweiligen Gemeindevertretung eigenständig und in der Regel jährlich zum Jahreswechsel neu beschlossen, häufig auch im Rahmen der kommunalen Haushaltsplanung.

Zwischen einzelnen Gemeinden können die Hebesätze um mehrere hundert Prozentpunkte voneinander abweichen, sodass identische Grundsteuerwerte je nach Standort zu sehr unterschiedlichen Steuerbeträgen führen.

Den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts führt das Verkehrswertgutachten.

Rechtlicher Hinweis

Hinweis: Die Inhalte dieses Beitrags dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechts-, Steuer-, Finanz- oder Anlageberatung dar. Sie ersetzen nicht die individuelle Beratung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Finanzberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Für konkrete rechtliche oder steuerliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Fachberater.