Die Möglichkeit zur Einführung der Grundsteuer C wurde den Kommunen im Rahmen der Grundsteuerreform eingeräumt, ihre tatsächliche Anwendung liegt jedoch im Ermessen der jeweiligen Gemeinde.

Betroffene Grundstücke müssen baurechtlich bereits bebaubar, aber noch nicht bebaut sein – reine Ackerflächen ohne Baurecht fallen nicht darunter.

Eigentümer solcher Grundstücke sollten sich bei ihrer Gemeinde erkundigen, ob und in welcher Höhe die Grundsteuer C dort tatsächlich erhoben wird.

Mit der Grundsteuer C soll gezielt ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, baureife, aber ungenutzte Grundstücke einer Bebauung zuzuführen und so dem Wohnraummangel in gefragten Lagen entgegenzuwirken.

Voraussetzung ist stets, dass die Gemeinde das betroffene Grundstück förmlich als baureifes Land im Sinne des Gesetzes einstuft – eine bloße Bebaubarkeit nach Bebauungsplan allein genügt hierfür noch nicht automatisch.

Wer gegenüber dem Finanzamt einen niedrigeren Wert nachweisen will, braucht dafür ein Verkehrswertgutachten.

Rechtlicher Hinweis

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