Maßgeblich für die Bewertung sind unter anderem Bodenqualität, Ertragsmesszahl und die tatsächliche landwirtschaftliche Nutzungsart der jeweiligen Fläche.

Wird eine solche Fläche später als Bauerwartungsland oder baureifes Land eingestuft, kann dies zu einer Umqualifizierung von der Grundsteuer A zur Grundsteuer B mit entsprechend veränderter Bewertung führen.

Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen am Ortsrand sollten daher die Bauleitplanung ihrer Gemeinde im Blick behalten, da sich dadurch ihre künftige steuerliche Einstufung ändern kann.

Grundlage der Ertragsmesszahl ist die amtliche Bodenschätzung, die vielerorts noch auf jahrzehntealten Erhebungen beruht und die tatsächliche Bodenqualität nicht immer präzise abbildet.

Bei besonderen Standortfaktoren, etwa außergewöhnlich guter oder schlechter Bodenqualität, kann eine Nachprüfung der zugrunde gelegten Ertragsmesszahl im Einzelfall sinnvoll sein.

Gegen einen zu hoch angesetzten Grundsteuerwert hilft nur ein Verkehrswertgutachten.

Rechtlicher Hinweis

Hinweis: Die Inhalte dieses Beitrags dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechts-, Steuer-, Finanz- oder Anlageberatung dar. Sie ersetzen nicht die individuelle Beratung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Finanzberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Für konkrete rechtliche oder steuerliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Fachberater.