Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.

Maßgeblich für die Bewertung sind unter anderem Bodenqualität, Ertragsmesszahl und die tatsächliche landwirtschaftliche Nutzungsart der jeweiligen Fläche.

Wird eine solche Fläche später als Bauerwartungsland oder baureifes Land eingestuft, kann dies zu einer Umqualifizierung von der Grundsteuer A zur Grundsteuer B mit entsprechend veränderter Bewertung führen.

Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen am Ortsrand sollten daher die Bauleitplanung ihrer Gemeinde im Blick behalten, da sich dadurch ihre künftige steuerliche Einstufung ändern kann.

Grundlage der Ertragsmesszahl ist die amtliche Bodenschätzung, die vielerorts noch auf jahrzehntealten Erhebungen beruht und die tatsächliche Bodenqualität nicht immer präzise abbildet.

Bei besonderen Standortfaktoren, etwa außergewöhnlich guter oder schlechter Bodenqualität, kann eine Nachprüfung der zugrunde gelegten Ertragsmesszahl im Einzelfall sinnvoll sein.