Grundsteuerwert und Erbschaftsteuerwert werden zwar nach ähnlichen, teils identischen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelt, in getrennten Verwaltungsverfahren jedoch unabhängig voneinander festgestellt.
Ein im Rahmen des einen Verfahrens erstelltes, fundiertes Sachverständigengutachten kann grundsätzlich auch im anderen Verfahren als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts verwendet werden.
Aus verfahrensökonomischen Gründen empfiehlt es sich, beide Verfahren koordiniert mit steuerlicher Beratung zu führen, um Widersprüche zwischen den Bescheiden zu vermeiden.
Grundsteuerwert und Erbschaftsteuerwert beruhen zwar auf teils identischen Vorschriften des Bewertungsgesetzes, werden jedoch in eigenständigen Verwaltungsverfahren mit jeweils eigenem Bescheid und eigener Rechtsbehelfsfrist festgestellt.
Ein Einspruch muss daher stets gegen den konkret betroffenen Bescheid gerichtet werden – ein Einspruch im einen Verfahren wirkt sich nicht automatisch auf das andere Verfahren aus.
Wer gegenüber dem Finanzamt einen niedrigeren Wert nachweisen will, braucht dafür ein Verkehrswertgutachten.
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