Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.
Grundsteuerwert und Erbschaftsteuerwert werden zwar nach ähnlichen, teils identischen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelt, in getrennten Verwaltungsverfahren jedoch unabhängig voneinander festgestellt.
Ein im Rahmen des einen Verfahrens erstelltes, fundiertes Sachverständigengutachten kann grundsätzlich auch im anderen Verfahren als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts verwendet werden.
Aus verfahrensökonomischen Gründen empfiehlt es sich, beide Verfahren koordiniert mit steuerlicher Beratung zu führen, um Widersprüche zwischen den Bescheiden zu vermeiden.
Grundsteuerwert und Erbschaftsteuerwert beruhen zwar auf teils identischen Vorschriften des Bewertungsgesetzes, werden jedoch in eigenständigen Verwaltungsverfahren mit jeweils eigenem Bescheid und eigener Rechtsbehelfsfrist festgestellt.
Ein Einspruch muss daher stets gegen den konkret betroffenen Bescheid gerichtet werden – ein Einspruch im einen Verfahren wirkt sich nicht automatisch auf das andere Verfahren aus.