Der im Grundbuch eingetragene Ehepartner bleibt zwar rechtlich alleiniger Eigentümer der Immobilie, muss aber dennoch die während der Ehe erzielte Wertsteigerung im Rahmen des Zugewinnausgleichs mit dem anderen teilen.
Hat der nicht eingetragene Ehepartner erhebliche eigene Mittel oder Arbeitsleistung in die Immobilie investiert, können sich daraus zusätzlich eigenständige Ausgleichsansprüche außerhalb des reinen Zugewinnausgleichs ergeben.
Ein klärendes Gespräch mit einem Fachanwalt für Familienrecht ist hier oft sinnvoll, um sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche vollständig zu erfassen.
Auch reine Arbeitsleistung, etwa Eigenleistungen bei Renovierung oder Umbau, kann unter Umständen wirtschaftlich bewertet und in die Berechnung eines Ausgleichsanspruchs einbezogen werden.
Ein detailliertes Gutachten sollte in solchen Fällen möglichst auch dokumentieren, welche Maßnahmen konkret durchgeführt wurden und wie sich diese auf den heutigen Immobilienwert auswirken.
Eine neutrale Bewertungsgrundlage für den Zugewinnausgleich schafft das Verkehrswertgutachten.
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