Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.

Während der Grundsteuerwert und der daraus abgeleitete Messbetrag bundeseinheitlich beziehungsweise nach Landesmodell berechnet werden, liegt die Festsetzung des Hebesatzes allein im Ermessen der jeweiligen Gemeinde.

Dadurch kann die tatsächliche Grundsteuerlast für vergleichbare Immobilien je nach Standort erheblich variieren, selbst wenn der zugrunde liegende Grundsteuerwert ähnlich hoch ausfällt.

Eigentümer sollten den aktuellen Hebesatz ihrer Gemeinde daher stets gesondert erfragen, da er sich unabhängig vom Grundsteuerwertbescheid ändern kann.

Der Hebesatz wird von der jeweiligen Gemeindevertretung eigenständig und in der Regel jährlich zum Jahreswechsel neu beschlossen, häufig auch im Rahmen der kommunalen Haushaltsplanung.

Zwischen einzelnen Gemeinden können die Hebesätze um mehrere hundert Prozentpunkte voneinander abweichen, sodass identische Grundsteuerwerte je nach Standort zu sehr unterschiedlichen Steuerbeträgen führen.