Der Wertzuwachs einer Immobilie während der Ehezeit berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Wert am Tag der Eheschließung und dem Wert am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags.
Wurde die Immobilie erst während der Ehe erworben, gilt als Anfangswert null, sodass der volle Wert zum Stichtag der Rechtshängigkeit in den Zugewinn einfließt.
Da beide Stichtage Jahre auseinanderliegen können, sind häufig zwei getrennte Wertgutachten erforderlich – eines für den historischen, eines für den aktuellen Stichtag.
In der Praxis empfiehlt es sich, das Gutachten zum Stichtag der Eheschließung möglichst frühzeitig in Auftrag zu geben, da mit zunehmendem zeitlichen Abstand die Rekonstruktion des damaligen Zustands schwieriger wird.
Liegen für den historischen Stichtag keine ausreichenden Vergleichsdaten vor, greifen wir auf archivierte Bodenrichtwerte sowie damalige Verkaufsfälle in vergleichbarer Lage zurück.
Damit beide Seiten von derselben Zahl ausgehen, empfiehlt sich ein Verkehrswertgutachten.
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