Wie lange muss ein Gutachter seine Gutachten aufbewahren?
Eine gesetzlich einheitliche Aufbewahrungsfrist existiert nicht. Als öffentlich bestellter Sachverständiger sind wir jedoch nach den Vorschriften unserer bestellenden Kammer verpflichtet, Gutachten und Arbeitsunterlagen mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
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