Die Frist beginnt somit nicht zwingend mit der Übergabe des Gutachtens, sondern erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber den Mangel und den daraus entstandenen Schaden tatsächlich erkennt.

Bei besonders schwerwiegenden Fällen kann zusätzlich eine absolute Höchstfrist von zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs greifen, unabhängig von der tatsächlichen Kenntnis.

Ein bloßer Verdacht auf einen Fehler reicht für einen Anspruch nicht aus – maßgeblich ist stets der konkrete Nachweis eines tatsächlichen fachlichen Mangels und des dadurch entstandenen Schadens.

Die reguläre Verjährungsfrist für vertragliche Ansprüche gegen uns beträgt gemäß den allgemeinen Vorschriften des BGB drei Jahre ab dem Ende des Jahres der Kenntniserlangung.

Auftraggeber sollten festgestellte Unstimmigkeiten daher möglichst zeitnah dokumentieren und uns gegenüber schriftlich geltend machen, um spätere Beweisschwierigkeiten zu vermeiden.

Vertiefend dazu: III ZR 50/94 und X ZR 250/02: Gutachterhaftung gegenüber Dritten – Vertrag mit Schutzwirkung

Wer das Gutachten erstellt und mit welcher Erfahrung, steht unter Qualifikation und Werdegang.

Rechtlicher Hinweis

Hinweis: Die Inhalte dieses Beitrags dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechts-, Steuer-, Finanz- oder Anlageberatung dar. Sie ersetzen nicht die individuelle Beratung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Finanzberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Für konkrete rechtliche oder steuerliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Fachberater.