Die qualifizierte elektronische Signatur nach der eIDAS-Verordnung erfüllt die rechtlichen Anforderungen an die Schriftform und wird von den meisten Behörden und Gerichten akzeptiert.
Für den täglichen Gebrauch, etwa die Vorlage bei der Bank oder dem Steuerberater, bietet die digitale Übermittlung zusätzlich den Vorteil der schnelleren und einfacheren Weiterleitung.
Bei manchen Behörden oder in bestimmten Gerichtsverfahren wird dennoch weiterhin die zusätzliche Vorlage einer Originalunterschrift in Papierform verlangt, was vorab erfragt werden sollte.
Die einfache elektronische Signatur, etwa eine eingescannte Unterschrift, erfüllt die strengeren rechtlichen Anforderungen dagegen meist nicht und wird von Behörden häufiger beanstandet.
Vor der digitalen Übermittlung empfiehlt sich daher stets eine kurze Rückfrage bei der empfangenden Stelle, welche Signaturform und welches Dateiformat konkret akzeptiert werden.
Wer das Gutachten erstellt und mit welcher Erfahrung, steht unter Qualifikation und Werdegang.
Hinweis: Die Inhalte dieses Beitrags dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechts-, Steuer-, Finanz- oder Anlageberatung dar. Sie ersetzen nicht die individuelle Beratung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Finanzberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Für konkrete rechtliche oder steuerliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Fachberater.



