Insbesondere bei sehr hochpreisigen Objekten oder erheblichen finanziellen Konsequenzen kann eine zusätzliche fachliche Einschätzung zusätzliche Sicherheit für die Entscheidungsfindung bieten.

Eine Zweitmeinung ersetzt dabei kein förmliches Obergutachten, kann aber im außergerichtlichen Verhandlungsweg helfen, strittige Punkte sachlich zu klären.

Weichen Erst- und Zweitmeinung erheblich voneinander ab, suchen wir häufig das klärende Gespräch mit dem ursprünglichen Sachverständigen, um die Ursache der Abweichung zu identifizieren.

Auch bei Unstimmigkeiten zwischen Miterben oder Ehepartnern über den Wert einer Immobilie kann eine gemeinsam eingeholte Zweitmeinung helfen, eine für beide Seiten akzeptable Verhandlungsgrundlage zu schaffen.

Anders als ein förmliches Obergutachten ist eine Zweitmeinung rechtlich nicht bindend, entfaltet ihre Wirkung also ausschließlich im Rahmen einer einvernehmlichen Einigung.

Für die Überprüfung einer fremden Wertermittlung gibt es die Second Opinion.

Rechtlicher Hinweis

Hinweis: Die Inhalte dieses Beitrags dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechts-, Steuer-, Finanz- oder Anlageberatung dar. Sie ersetzen nicht die individuelle Beratung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Finanzberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Für konkrete rechtliche oder steuerliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Fachberater.