Die Parteien einigen sich hierbei bereits im Vorfeld darauf, das Ergebnis eines gemeinsam beauftragten, neutralen Sachverständigen als verbindlich anzuerkennen, ohne den Streit vor Gericht auszutragen.
Diese Vorgehensweise spart in der Regel erheblich Zeit und Kosten gegenüber einem vollständigen Gerichtsverfahren mit gerichtlich bestelltem Sachverständigen.
Eine gerichtliche Überprüfung des Schiedsgutachtens bleibt nur in engen Ausnahmefällen möglich, etwa bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder grober Unbilligkeit des Ergebnisses.
Ein Schiedsgutachten unterscheidet sich vom bloßen Schiedsspruch eines Schiedsgerichts dadurch, dass es sich ausschließlich auf die fachliche Feststellung eines Werts oder Sachverhalts beschränkt, nicht auf eine umfassende Rechtsentscheidung.
Solche Vereinbarungen finden sich häufig bereits vorab in Gesellschaftsverträgen oder Erbauseinandersetzungsvereinbarungen, um im Streitfall ein zügiges, kostengünstiges Verfahren sicherzustellen.
Vertiefend dazu: Schiedsgutachten für Immobilien: verbindliche Wertfeststellung nach § 317 BGB
Ablauf, Bindungswirkung und Grenzen sind gegenübergestellt unter Ober-, Schieds- und Gerichtsgutachten.
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