Für das Anfangsvermögen wird nicht nur der damalige Immobilienwert, sondern auch die zu diesem Zeitpunkt noch bestehende Restschuld des vorehelichen Darlehens erfasst.

Ein negatives Anfangsvermögen, etwa wenn die Restschuld den damaligen Immobilienwert überstieg, wird bei der Zugewinnberechnung grundsätzlich mit null angesetzt, kann sich aber rechnerisch dennoch auf den Zugewinn auswirken.

Wurden während der Ehe gemeinsame Mittel zur Tilgung des vorehelichen Darlehens verwendet, kann dies zusätzliche Ausgleichsansprüche zwischen den Ehepartnern begründen.

Auch Zinszahlungen für das voreheliche Darlehen werden bei der Zugewinnberechnung grundsätzlich nicht gesondert berücksichtigt, da sie keinen Vermögenszuwachs, sondern laufenden Aufwand darstellen.

Nur die tatsächliche Tilgung der Darlehenssumme wirkt sich unmittelbar auf das anrechenbare Vermögen und damit potenziell auf den Zugewinn aus.

Für die vermögensrechtliche Auseinandersetzung ist die belastbare Grundlage das Verkehrswertgutachten.

Rechtlicher Hinweis

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