Für den Zugewinnausgleich zählt allein der objektive Wertzuwachs der Immobilie, nicht die individuelle Kostenbeteiligung der Ehepartner an der Modernisierungsmaßnahme.

Hat ein Ehepartner die Modernisierung überwiegend aus eigenem, vorehelichem Vermögen finanziert, kann dies unter Umständen einen gesonderten Ausgleichsanspruch außerhalb des regulären Zugewinnausgleichs begründen.

Wir berücksichtigen die durchgeführten Maßnahmen im Rahmen der Objektbesichtigung und bewerten deren tatsächlichen Einfluss auf den heutigen Verkehrswert.

Bei umfangreichen Modernisierungen, etwa einer energetischen Sanierung, lohnt sich eine detaillierte Dokumentation der eingesetzten Mittel bereits während der Bauphase, um die spätere Zuordnung zu erleichtern.

Auch der Zeitpunkt der Maßnahme relativ zu den beiden Bewertungsstichtagen spielt eine Rolle, da nur innerhalb der Ehezeit durchgeführte Maßnahmen für den Zugewinn unmittelbar relevant sind.

Eine neutrale Bewertungsgrundlage für den Zugewinnausgleich schafft das Verkehrswertgutachten.

Rechtlicher Hinweis

Hinweis: Die Inhalte dieses Beitrags dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechts-, Steuer-, Finanz- oder Anlageberatung dar. Sie ersetzen nicht die individuelle Beratung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Finanzberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Für konkrete rechtliche oder steuerliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Fachberater.