Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.

Da bei Eigennutzung keine Erträge erzielt werden, scheidet das Ertragswertverfahren regelmäßig aus – stattdessen kommen Vergleichswert- oder Sachwertverfahren zur Anwendung.

Wir besichtigen die Immobilie und berücksichtigen individuelle Ausstattungsmerkmale, Modernisierungen sowie den allgemeinen Erhaltungszustand zum Bewertungsstichtag.

Da beide Ehepartner regelmäßig ein persönliches Interesse am Ergebnis haben, empfiehlt sich stets ein neutraler, gemeinsam beauftragter Sachverständiger, um Akzeptanzprobleme zu vermeiden.

Auch der emotionale Wert, den ein Partner der selbstgenutzten Immobilie beimisst, bleibt bei der objektiven Wertermittlung unberücksichtigt – maßgeblich ist ausschließlich der am Markt erzielbare Preis.

Nach der Trennung empfiehlt sich eine zeitnahe Begutachtung, da sich der Erhaltungszustand insbesondere bei ausbleibender Instandhaltung während einer angespannten Trennungsphase spürbar verändern kann.